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04Nov

Nochmal zum Versammlungsrecht

Der Entwurf der Koalition zum Versammlungsrecht in Sachsen liegt ja nun mittlerweile vor.

Insbesondere die FDP feiert den Gesetzentwurf lautstark – vielleicht auch, um Kritik in den eigenen Reihen zu übertönen? Dass mit dem Gesetz den “Extremisten” in Sachsen “deutliche Grenzen” gesetzt werden, wage ich mal zu bezweifeln.

Die Stadt Dresden ist seit Jahren mit dem Problem konfrontiert, alljährlich Schauplatz des größten Aufmarsches von Neonazis in Deutschland, wenn nicht sogar in Europa geworden zu sein. Diese nehmen den Jahrestag der Bombenangriffe auf Dresden am 13./14. Februar 1945 zum Anlass, gegen Versöhnung und Völkerverständigung zu hetzen.
Nachdem andere regelmäßig stattfindende „Großereignisse“ der extrem rechten Szene – insbesondere die Rudolf-Heß-Märsche in Wunsiedel – aufgrund des Widerstandes der Zivilgesellschaft an Bedeutung verlieren bzw. gar nicht mehr stattfinden, ist Dresden als Ort für Massendemonstrationen noch mehr in den Fokus der rechtsextremistischen Szene gerückt.
In Dresden wird aktiver Protest gegen die Naziaufmärsche von weiten Teilen der Bevölkerung und der Politik abgelehnt. Diese Haltung wird damit begründet, dass der 13. Februar als ein Tag des Gedenkens begangen werden solle. Diese Begründung wird übrigens auch angeführt, wenn die großen Naziaufmärsche nicht auf den 13.2. selbst fallen (kleinere Aufmärsche finden immer auch an diesem eigentlichen Datum statt).
Die Gründe dafür, dass die Aufmärsche der rechtsextremistischen „Jungen Landsmannschaft Ostdeutschland“ mittlerweile einen festen Termin für die europäische Naziszene darstellen, liegen in erster Linie in Dresden selbst. Sie können nicht durch Änderungen des Versammlungsrechts aus der Welt geschafft werden. Problematisch sind vor allem
1) die Tatsache, dass gewisse Mythen von der rechtsextremen Szene aufgegriffen werden, die lange – auch zu DDR-Zeiten – in einer breiten Öffentlichkeit kolportiert wurden und z. T. heute noch werden, wie z.B. das Klischee vom „angloamerikanischen Terrorangriff“, die Verklärung Dresdens zur im Nationalsozialismus „unschuldig“ gebliebenen Kulturstadt, die Behauptung einer historischen Einmaligkeit der Luftangriffe, extreme Verfälschungen der Opferzahlen usw. – derartige Bilder, die z. T. noch auf die nationalsozialistische Propaganda der letzten Kriegswochen zurückgeführt werden können, sind zu lange in der Dresdner Öffentlichkeit unhinterfragt geblieben;
2) der Umstand, dass es bis heute nicht gelungen ist, die demokratischen Parteien im Protest gegen den neonationalsozialistischen Missbrauch des 13./14. Februars zu vereinen und dass die Dresdner Stadtspitze es bislang nicht geschafft hat, den demokratischen Protest gegen die rechten Aufmärsche mitzutragen.
Da „Gedenken“ und „Protest“ als unvereinbar angesehen werden, wird in Teilen der Dresdner Öffentlichkeit der Wunsch nach dem Verbot jeglicher Demonstrationen am 13. Februar in Dresden geäußert. CDU und FDP haben diesen Wunsch aufgegriffen und formulieren in ihrer Koalitionsvereinbarung:
„Wir werden alle versammlungsrechtlichen Möglichkeiten nutzen und bis zum 13. Februar 2010 das Versammlungsrecht ändern, um Extremisten in Sachsen deutliche Grenzen zu setzen.”
Dieses Versprechen versuchen die Koalitionspartner jetzt mit der Vorlage eines „Gesetzes über die landesrechtliche Geltung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge“ einzulösen. Es bleibt zu bezweifeln, dass der Gesetzentwurf dazu geeignet ist, das selbstgesteckte Ziel zu erreichen.

Die Versammlungsfreiheit muss als hohes demokratisches Gut geschützt werden

Einschränkungen der Versammlungsfreiheit sind Einschränkung eines demokratischen Grundrechtes. Dieses Grundrecht muss auch den Feinden der Demokratie zugestanden werden. Erst recht kommt es aber auch denjenigen zu, die durch Versammlungen gegen Naziaufmärsche protestieren wollen. Es kann nicht angehen, dass diejenigen, die die Wahrnehmung dieses Grundrechtes als „Störung“ ansehen, dieses einschränken dürfen. Es ist nicht erkennbar, dass in dieser Frage ein Anliegen zu schützen wäre, dass die Einschränkung oder gar Aufhebung (denn das ist ein Demonstrationsverbot) eines verfassungsmäßig garantierten Grundrechtes rechtfertigen würde.
Daher ist auch mit der Möglichkeit zu rechnen, dass ein „Dresdner Versammlungsverbot“ rechtlich keinen Bestand haben wird – womit sich am 13. Februar des kommenden Jahres die Problematik wieder wie immer wiederholen könnte.
Gerade in diesen Tagen muss auch daran erinnert werden, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit in Sachsen erst vor 20 Jahren erkämpft wurde. Eine Einschränkung demokratischer Rechte aus Furcht vor den Feinden der Demokratie ist gerade in diesen Wochen ein absurdes Signal! Wir sollten als Demokratinnen und Demokraten den Antidemokraten selbstbewusster begegnen.

Das geplante Versammlungsverbot ist keine unmittelbare Lösung

Das von der Koalition geplante Versammlungsverbot ist zeitlich beschränkt. Wenn man es für die Tage des 13. und 14. Februar als eigentliche Gedenktage ausspricht, wären Demonstrationen, die wenige Tage vorher oder nachher stattfänden, davon gar nicht betroffen. Bislang war es aber die Regel, dass die von der „Jungen Landsmannschaft Ostdeutschland“ angemeldeten Demonstrationen an den Wochenenden nach dem 13. Februar stattfanden, um einen größeren Kreis die Teilnahme zu ermöglichen.
Abgesehen von den Fällen, in denen – wie im Jahr 2010 – der 13.2. auf ein Wochenende fällt, würde also auch künftig ein auf den 13./14. Februar bezogenes Verbot die Naziaufmärsche nicht verhindern können! Und auch im kommenden Jahr könnte die JLO das Problem umgehen, indem sie ihre Demonstration einfach für einen Termin einige Tage später anmeldet. Es handelt sich beim vorliegenden Gesetzentwurf also um reine Symbolpolitik – der Problematik der alljährlichen Naziaufmärsche in Dresden wird damit nicht einmal ansatzweise begegnet!

Das geplante Versammlungsverbot ist auch grundsätzlich keine Lösung

Am aktuellen Gesetzentwurf fällt auf, dass gegenüber dem Entwurf des vorherigen Justizministers Geert Mackenroth die Anzahl der relevanten „Gedenkorte“ stark reduziert worden ist. Nicht mehr im Entwurf finden sich Synagogen, Konzentrationslager und Gräberstätten, während die Dresdner Frauenkirche und das Leipziger Völkerschlachtdenkmal weiterhin als besonders schützenswerte Gedenkorte festgelegt werden. Diese Auswahl ist willkürlich vor dem Hintergrund der im Gesetzentwurf formulierten Zielsetzung, Orte zu schützen, die an Opfer „nationalsozialistischer oder kommunistischer Gewaltherrschaft“ erinnern. Das gilt insbesondere für das Völkerschlachtdenkmal, das beim besten Willen nicht als Erinnerungsort für die Opfer „nationalsozialistischer oder kommunistischer Gewaltherrschaft“ betrachtet werden kann.
Übriggeblieben ist de facto also eine reine „Lex 13. Februar“, die ausschließlich als Reaktion auf die Dresdner Problematik zu verstehen ist. Dies illustriert der Umstand, dass sich in der Anlage zum Gesetz eine umfangreiche Beschreibung des Dresdners Stadtgebietes, auf das das Gesetz sich bezieht, findet. Das Gesetz ist somit als der ungeeignete Versuch anzusehen, das würdige Gedenken an die Dresdner Opfer des 13. und 14. Februar 1945 zu gewährleisten und von „extremistischen“ Kundgebungen freizuhalten. Dabei ist kritisch anzumerken, dass die Ursache der Problematik, nämlich die Naziaufmärsche, von Reaktionen, nämlich den Protesten angeblicher „Linksextremisten“, nicht unterschieden wird.
Wie andere Städte wie Halbe oder Wunsiedel aber zeigen, ist der zivilgesellschaftliche Protest gegen Naziaufmärsche das beste Mittel, dieses Problem einzudämmen. Auch in Leipzig ist es in den letzten Jahren wiederholt gelungen, die demokratischen Kräfte im Protest gegen Neonazis zu vereinen. Wenn ein solcher Protest, der natürlich auch der Unterstützung der Stadtspitze und aller demokratischer Parteien bedürfte, in Dresden aber ausbleibt, kann ein Versammlungsverbot bestenfalls als Verlegenheitslösung bewertet werden. Ein Gesetzentwurf kann der Stadt Dresden bzw. den Dresdnerinnen und Dresdnern die anstehenden Aufgaben nicht abnehmen, nämlich die Entwicklung einer Gedenkkultur, die einen revanchistischen und geschichtsrevisionistischen Missbrauch des Gedenkens deutlich ausschließt, und das Organisieren eines Protests, der Dresden dauerhaft unattraktiv für die Aufmarschpläne der Nazis macht. Deshalb kann es auch nicht angehen, dass die Ansätze des demokratischen Protests gegen die Naziaufmärsche – insbesondere die Demonstrationen des Bündnisses GEH DENKEN – durch das Gesetz konterkariert werden.

Das geplante Versammlungsverbot birgt neue Risiken

Unklar bleibt, inwiefern ein Versammlungsverbot auch Auswirkungen auf Veranstaltungen haben könnte, die dem Gedenken gewidmet sind. Es ist zu befürchten, dass das Verbot dazu führt, dass Nazis sich unter die Gedenkenden (beispielsweise an der Frauenkirche) mischen und dass das Gedenken so missbraucht wird, wie dies bereits seit Jahren bei der offiziellen Gedenkveranstaltung auf dem Dresdner Heidefriedhof geschieht.
Zu beachten ist auch, dass die Nazidemonstrationen, die in der Vergangenheit jährlich am Abend des 13. Februar selbst stattfanden, von der regionalen Kameradschaftsszene und so genannten „Freien Kräften“ getragen wurden. Diese Kräfte haben sich bereits in der Vergangenheit als flexibel bei der spontanen Verlegung von Versammlungsorten erwiesen. Es ist also mit der Möglichkeit spontaner Kundgebungen an polizeilich weniger gut gesicherten Ausweichorten zu rechnen.

Verfasst am 04.11.2009 um 14:29 Uhr von Achim Wesjohann.
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